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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ESC Energy Systems Company GmbH

§ 1 Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen dem Auftraggeber und der Fa. ESC Energy Systems Company GmbH (FN 281082 g), im Folgenden kurz ESC genannt. Geschäftsbedingungen der Auftraggeber, die mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind rechtsunwirksam und gelten als nicht vereinbart. Abweichungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der ESC müssen schriftlich vereinbart sein. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen ESC und dem Auftraggeber im Zuge der Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
3. 3. Der Auftraggeber erklärt durch seine Unterschrift am Auftragsformular, dass er ESC auf Basis dieser Geschäftsbedingungen den Auftrag erteilt.
4. Derjenige, der das Auftragsformular unterfertigt, bestätigt hiemit, dass er berechtigt ist, für die als Auftraggeber angeführte physische oder juristische Person Auftrag zu erteilen und das Rechtsgeschäft abzuschließen. Für den Fall, dass der Auftrag für den Auftraggeber mangels Vollmacht oder Berechtigung des Unterfertigers nicht zustande kommt, wird der Auftrag dennoch ausgeführt und haftet der Unterfertiger für das gesamte aus dem Auftrag sich ergebende Entgelt.

§ 2 Fertigungsunterlagen
1. Muster, Modelle, Kalkulationen, Angebotsunterlagen und sonstige Arbeitsunterlagen bleiben materielles und geistiges Eigentum der ESC, über das sie frei verfügen kann. Diese Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung der Aufträge von ESC verwendet werden und dürfen betriebsfremden dritten Personen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ESC zugänglich gemacht oder überlassen werden. Wird nichts anderes vereinbart, so sind diese Behelfe nach Ausführung des Auftrages kostenlos zu retournieren. Im Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung gebührt ESC für die Verwendung der genannten Behelfe ein angemessenes Entgelt.

§ 3 Liefergegenstand
1. Es gelten nur die von uns schriftlich zugesicherten Eigenschaften des Liefergegenstandes. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Katalogen, Listen und Prospekten sind unverbindlich.

§ 4 Angebote
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Sämtliche in technischen Unterlagen enthaltene Angaben sowie die in öffentlichen Äußerungen von ESC – vor allem in der Werbung oder in den dem Auftragsgegenstand beigefügten Angaben – enthaltenen Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
3. Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, es wird eine ausdrückliche schriftliche Gewährleistung für dessen Richtigkeit zugrunde gelegt.

§ 5 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag kommt zustande, wenn ESC das Angebot des Kunden (Auftrag) schriftlich annimmt bzw. mit der Ausführung des Auftrages oder der Bestellung. Dessen ungeachtet stellen Rahmenaufträge (Mengenkontrakte mit vereinbarter zeitlicher Fristigkeit der zu erfolgenden Abrufe) rechtsverbindliche Aufträge an ESC dar und verpflichten den Auftraggeber zur Zahlung.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die schriftliche Auftragsbestätigung sofort zu prüfen und allfällige Abweichungen von seinem Auftrag unverzüglich gegenüber ESC zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen und Nebenvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
3. ESC ist bemüht, allfällige nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen. Hat ESC mit der Ausführung bereits begonnen, ist die Berücksichtigung von Änderungen von Basis der im Auftrag festgesetzten Preisen nicht mehr möglich. Durch Änderungen hervorgerufene Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4. Hat ESC bei der Durchführung des Auftrages Auflagen der Baubehörde und anderer Behörden zu berücksichtigen, die erst nach Auftragserteilung erteilt wurden oder ESC bei Auftragserteilung nicht bekannt sein mussten, gehen die daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.
5. Der Auftraggeber trägt sämtliche mit der Auftragsdurchführung verbundenen Steuern und Abgaben.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von ESC dem Auftraggeber genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und Verpackung und ab Sitz des Unternehmens der ESC. Preisnachlässe werden ausschließlich unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält, vereinbart. Hält der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht ein, so steht ESC unabhängig von weiteren Ansprüchen (Verzugszinsen und Schadenersatz) das Recht zu, die Differenz zwischen einem etwaigen Preisnachlass auf das Anbot nach zu verrechnen.
2. Festpreise müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
3. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
4. Preiserhöhungen der Zulieferer berechtigen ESC zur Weiterbelastung an den Auftraggeber, wenn die Preiserhöhungen auf Materialkostenerhöhungen oder auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht im Einflussbereich von ESC liegen, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.
5. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Als Zahltag gilt jeweils jener Tag, an dem ESC über das Geld verfügen kann. Dies gilt unabhängig vom Eingang der Waren und unbeschadet einer Mängelrüge.
6. Bei Überschreitung der Zahlungstermine ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich zu bezahlen, sowie sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere auch Spesen von Inkassobüros und außergerichtliche Mahnspesen eines von ESC beauftragten Rechtsanwaltes zu ersetzen. Im Fall von gegenseitigen Unternehmensgeschäften gebührt ein Zinssatz im Sinne des § 352 UGB. Ist die Auftraggeberin in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
7. Skonto und Rabatte bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf vereinbarte Skonti oder Rabatte, soferne der Rechnungsbetrag (Teilrechnungsbetrag) nicht innerhalb der Zahlungsfrist unter Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bezahlt wird.
8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gegenforderungen – aus welchem Titel auch immer – mit seiner Zahlungspflicht aus dem Auftrag zu kompensieren oder das Entgelt wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen von ESC nicht anerkannten Gegenforderungen ganz oder teilweise zurückzubehalten

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Kosten, Zinsen, Spesen und Verzugsschäden der ESC, bleibt die gelieferte Ware in deren Eigentum. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verarbeitet, verbunden, vermengt oder vermischt, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf das jeweilige Verarbeitungsergebnis und hat ESC nach ihrer Wahl auch Anspruch auf Deckung des Wertes der von ihr beigestellten bzw. gelieferten Ware.
2. Der Auftraggeber darf die Ware bis zu vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung anderweitig übereignen.
3. Im Falle der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Forderung aus der Weiterveräußerung zur Sicherung der Kaufpreisforderung an ESC abzutreten und dies in seinen Büchern zu vermerken. Sicherstellungen gemäß § 1170b ABGB sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzufordern und mit gesonderter Erklärung an ESC (zur Sicherstellung) zu verpfänden.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet bis zur vollständigen Bezahlung der Ware diese gegen Feuer, Wasser, Sturm/Hagel und Diebstahl zum Neuwert zu versichern.
5. Sobald Zahlungsstockungen irgendwelcher Art beim Auftraggeber eintreten, darf er die Ware nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der ESC veräußern, bearbeiten oder verarbeiten.

§ 8 Lieferzeiten, Lieferverzug und Rücktritt
1. Die von ESC dem Auftraggeber zugesagten Lieferfristen werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind für ESC jedoch nicht verbindlich. Schadenersatzansprüche, Pönale und andere Verzugsfolgen aus verspäteter Lieferung gegenüber ESC sind ausgeschlossen.
2. Bei einer von ESC unverschuldeten oder fahrlässig verursachten Lieferverzögerung steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu und verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatz. Im Fall von unvorhersehbaren oder nicht beeinflussbaren Ereignissen gelten Liefertermine als angemessen verlängert. Dies trifft insbesondere den Fall, dass trotz sorgfältiger Lagerhaltung Waren oder Produktionsteile nicht rechtzeitig geliefert werden können und die Ersatzbeschaffung mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich ist.
3. Der Auftraggeber wird ESC gegenüber bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag in Höhe des Nichterfüllungsschadens (auch entgangener Gewinn) ersatzpflichtig.
4. Nimmt der Auftraggeber die bereitgestellte Ware nicht an, so kann ESC Erfüllung verlangen oder nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurück treten.

§ 9 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Insoweit erschöpft sich die Verpflichtung von ESC als Lieferantin darin, die Ware an dem jeweiligen, bezeichneten Ort zur Abholung bereit zu halten.
2. Sollte ESC aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall den Versand übernehmen, so erfolgt dieser nach dem Ermessen der ESC durch die Bahn, eigene LKW’s oder von der ESC beauftragte Speditionen. Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber. Mit der Übergabe der Sache an die Bahn oder einen Spediteur geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Für Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport haftet ESC nicht.
3. Etwaige Beschädigungen hat sich der Auftraggeber im eigenen Interesse bei Empfang der Lieferung zur Wahrung seiner Ansprüche gegen die Bahn oder den Spediteur bescheinigen zu lassen. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten abgeschlossen.
4. Die Kosten der Versendung trägt der Auftraggeber.

§ 10 Gewährleistung
1. ESC leistet für die Mangelfreiheit grundsätzlich für den Zeitraum eines Jahres nach diesen Bestimmungen Gewähr. Der Auftraggeber ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Gewährleistungsansprüche werden nur dann anerkannt, und berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, längstens binnen 5 Werktagen, nach Feststellung eines Mangels ESC angezeigt werden. Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage, Missachtung der Einbau und Bedienungsanleitungen, Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, unzulängliche Wartung, ungeeignete Betriebsverhältnisse, Eingriffe Dritter, Sturm- und Transporteinwirkungen, Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein. Ergibt die Überprüfung durch ESC,dass der Mangel nicht durch diese zu vertreten ist, so trägt der Auftragnehmer die Kosten der durchgeführten Überprüfung.
2. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so wird beim Kauf gebrauchter Sachen nicht Gewähr geleistet.
3. Die Gewährleistung durch ESC erfolgt nach Wahl der ESC durch Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist oder in Form von Preisminderung. Das Recht auf Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Vergütung von Löhnen, entgangenem Gewinn, Transportkosten oder wegen sonstiger Schäden, ausgeschlossen.
4. Bei Glasbruch sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
5. Bei Fremderzeugnissen werden die ESC gegen den Vorlieferanten zustehenden Rechte hiermit an den Auftraggeber (Unternehmer) abgetreten. Erst nach erfolgter außergerichtlicher Inanspruchnahme des Vorlieferanten durch den Auftraggeber haftet ESC im Rahmen des § 933b ABGB. Dieser Rückgriff ist auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB beschränkt. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Rüge gemäß § 377 UGB und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber bei der ESC schriftlich geltend zu machen. b) Bei nicht rechtzeitiger Rüge entfällt der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens. c) Ersetzte Teile werden Eigentum von ESC.
7. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand von dritter Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wurde und der am Vertragsgegenstand aufgetretene Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Außerdem erlischt der Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Auftraggeber die Vorschriften der ESC über Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt.

§ 11 Haftung
1. ESC haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverluste, Entschädigungsansprüche Dritter wird ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung allfälliger (etwaiger) Bedingungen für Montage und Betrieb oder behördlicher Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
2. Die Anwendung des § 934 ABGB ist ausgeschlossen (§ 351 UGB). § 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.
2. Die Gerichtsstandvereinbarung bleibt auch im Falle der Einzel- bzw. Gesamtrechtsnachfolge voll wirksam.
3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, die Anwendung des UN-Kaufrechtes und des internationalen Privatrechtes ist jedoch ausgeschlossen.